Wie viel Geld bekomme ich?

Wie viel Geld bekomme ich?

Wurde ein Pflegegrad vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bewilligt, so gewährt die Pflegeversicherung Leistungen. Hier muss erst einmal grundsätzlich unterschieden werden, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld oder sogenannte Pflegesachleistungen erhalten möchte.

Wie viel Geld bekomme ich für welchen Pflegegrad?

In einem ersten Schritt ist es wichtig, den individuellen Pflegegrad zu bestimmen. Einen ersten Anhaltspunkt erhalten Sie mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner.

Unser DomusVita Pflegegradrechner

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die unterschiedlichen Bestandteile der Pflegeversicherungsleistungen.

Pflegegeld

Empfänger des Pflegegeldes ist der Pflegebedürftige, der es an eine oder mehrere Angehörige oder Bekannte, die die Pflege übernehmen sollen, weitergibt. Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld ist allerdings, „dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld, dessen Umfang entsprechend, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt“ (§ 37 Abs.1 SGB XI).

Für Pflegegeld gelten laut (§37 Abs.1 SGV XI) folgende Geldbeträge pro Monat:

  • Pflegegrad 1 - 0 Euro 
  • Pflegegrad 2 - 316 Euro
  • Pflegegrad 3 - 545 Euro
  • Pflegegrad 4 - 728 Euro
  • Pflegegrad 5 - 901 Euro
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Pflegesachleistung

Pflegesachleistung bedeutet, dass die Pflegeversicherung Pflegeeinsätze professioneller Pflegekräfte sowie hauswirtschaftliche Versorgung als so genannte Pflegesachleistung gewährt.

Für Pflegesachleistungen, also die Beauftragung eines Pflegedienstes wie DomusVita, stehen folgende Beträge monatlich zur Verfügung:

  • Pflegegrad 1 - 0 Euro
  • Pflegegrad 2 - 724 Euro
  • Pflegegrad 3 - 1363 Euro
  • Pflegegrad 4 - 1693 Euro
  • Pflegegrad 5 - 2095 Euro
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Durch das Pflegestärkungsgesetz hat es in diesem Bereich verschiedene Änderungen gegeben, deren Bedeutung in jedem Fall individuell zu prüfen sind. Unsere Pflegeexperten helfen Ihnen hier gerne kostenlos weiter, rufen Sie uns hierzu unter unserer Rufnummer [030] 53 00 555 - 0 an.

Kombinationsleistung

Die Leistungen bei häuslicher Pflege können auch als so genannte Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden (§38 SGB XI).

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI

Seit dem 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Dieser Geldbetrag wird nicht an den Versicherten ausgezahlt, sondern der Versicherte kann in Anspruch genommene Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse in Rechnung stellen.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • der Kurzzeitpflege
  • der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
  • sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a
  • Pflegegrad 1 - 125 Euro
  • Pflegegrad 2 - 125 Euro
  • Pflegegrad 3 - 125 Euro
  • Pflegegrad 4 - 125 Euro
  • Pflegegrad 5 - 125 Euro

Wer ist im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig?

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird bereits durch das PSG II grundlegend verändert – die gesetzliche Grundlage, § 14 SGB XI, wurde bereits neu gefasst. Maßgeblich für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit ist hiernach nunmehr das Vorliegen folgender Bedingungen:

  • Bei den Betroffenen müssen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen vorliegen, insbesondere in den Bereichen (Modulen):
    • Modul 1 - Mobilität
    • Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Modul 4 - Selbstversorgung (bisherige Grundpflege)
    • Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Diese Beeinträchtigungen müssen einen besonderen Hilfebedarf auslösen
  • Der jeweilige Hilfebedarf muss mindestens sechs Monate bestehen

Wer bekommt einen Pflegegrad?

Aus der Summe aller gewichteten Punkte aus allen Modulen ergibt sich der Gesamtpunktwert. Er kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn das Gesamtergebnis mindestens 12,5 Punkte beträgt.


Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit):

  • 12,5 bis unter 27 Punkte.

Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit):

  • 27 bis unter 47,5 Punkte.

Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit):

  • 47,5 bis unter 70 Punkte.

Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit):

  • 70 bis unter 90 Punkte.

Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung):

  • 90 bis 100 Punkte.
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